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GenehmigungAlle Bohrungen sind anzeigepflichtig.Bis 99 m Tiefe sind die Landratsämter, bzw. Amt für Umweltschutz, oder untere Wasserbehörden für die Genehmigung der Erdwärmesondenbohrungen und der Förder- und Schluckbrunnen zuständig. Ab 100 m Tiefe müssen die Bohranzeigen zusätzlich beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg (Regierungspräsidium), eingereicht werden. Bohranzeige: Bohranzeige nach § 37 Wassergesetz Baden-Württemberg, beim jeweils zuständigen Landratsamt, bzw. Amt für Umweltschutz. Erforderliche Unterlagen: - Lageplan, mit Flurstück - Flurkartenauszug, - Topographische Karte. Das Landratsamt erteilt in der Regel mit den entsprechenden Auflagen die behördliche Genehmigung bzw. Nutzungserlaubnis nach § 7 WHG. Die Genehmigungsgebühren liegen zwischen 50 - 400 € Ausnahme: Bohrungen im Wasserschutzgebiet sind verboten. Wir unterstützen Sie gerne bei den Genehmigungsverfahren. Zur Zeit werden viele Wasserschutzgebiete erweitert, bzw. es werden neue ausgewiesen. Bitte rufen Sie auf Ihrem Landratsamt, Amt für Umweltschutz an, teilen Sie dort die Flurstücksnummer mit und fragen Sie nach, ob auf Ihrem Grundstück Bohrungen für Erdwärmesonden möglich sind, bzw. mit welchen Auflagen zu rechnen ist. |
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